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Satzung des
Sportverein Fortuna 26 e.V. Seppenrade

-Neufassung vom 15. Februar 2013-


Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeine Regelungen
§ 1 Name, Vereinsfarben, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit

B. Abteilungen des Vereins
§ 4 Abteilungen des Vereins

C. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluß aus dem Verein

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beitragswesen

E. Die Organe des Vereins
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Der Vereinsrat
§ 14 Der Ältestenrat
§ 15 Beschlußfassung, Protokollierung
§ 16 Beschlußfassung, Protokollierung

F. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Satzungsänderungen
§ 18 Vereinsordnungen
§ 19 Kassenprüfer

G. Schlussbestimmungen
§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensfall
§ 21 Inkrafttreten

 

 

Satzung

A. Allgemeine Regelungen

§ 1 Name, Vereinsfarben, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der im Jahre 1926 in Seppenrade gegründete Verein führt den Namen: „Sportverein Fortuna 26 e.V. Seppenrade“
(2) Die Vereinsfarben sind gelb und schwarz.
(3) Sitz des Vereins ist Lüdinghausen, Ortsteil Seppenrade.
(4) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld unter der VR-Nr.: 6258 eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports auf breiter Grundlage zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit insbesondere für junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben. Der Verein fördert den Leistungssport und den Freizeit- und Breitensport. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
- das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
- die Beteiligung an Turnieren und Meisterschaften
- die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
(5) Für die Ausübung von Satzungsämtern können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen nach § 3 Absatz 26a EstG (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden.


B. Abteilungen des Vereins

§ 4 Abteilungen des Vereins
(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein und kann eine unbestimmte Zahl von Abteilungen unterhalten.
(2) Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliedsstarken Abteilung verdrängt werden.
(3) Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.
(4) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.
(5) Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
(6) Die Abteilungen werden im Rechtsgeschäftsverkehr nach außen durch den Vereinsvorstand vertreten. Im Innenverhältnis ist das Eingehen der Abteilungen von Verpflichtungen für den Verein erst nach Abstimmung mit dem Vereinsvorstand möglich.
(7) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
(8) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(9) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben und hierüber ihre Angelegenheiten selbständig regeln. Diese Abteilungsordnungen müssen vom Vereinsvorstand genehmigt werden.


C. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder
(1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(3) Der Verein besteht aus:
- Jugendmitglieder
- Aktive Mitglieder
- Passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(4) Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(5) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich aktiv am sportlichen Vereinsleben beteiligen.
(6) Passive Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und sich nicht aktiv am sportlichen Vereinsleben beteiligen. Sie fördern den Verein durch ihren Beitrag, ihren Rat und sonstige tatkräftige Mitarbeit.
(7) Auf Vorschlag des Vereinsvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Beifügung einer Einzugsermächtigung für die anfallenden Vereinsbeiträge vorläufig erworben.
(2) Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr. Ausnahme ist eine Gastmitgliedschaft (wie z. B. für Kursteilnehmer), die von vorn herein zeitlich befristet ist.
(3) Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(4) Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages schriftlich widerspricht. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den entsprechenden Fachverbänden nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich auch daher den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Tod
(2) Der Austritt aus einer unbefristeten Mitgliedschaft ist nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 8 Ausschluß aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund gegeben ist.
(2) Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(3) Über den Ausschluss aller übrigen Vereinsmitglieder entscheidet der Vereinsvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(4) Der Ausschließungsantrag ist vom Vorstand dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären.
(5) Der Ältestenrat ist vor der Beschlussfassung durch den Vorstand durch diesen zu beteiligen.
(6) Der Vorstand entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
(7) Der Beschluss ist dem Mitglied samt Gründen schriftlich mitzuteilen.
(8) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(9) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Vereinsratsversammlung.


D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragswesen
(1) Vereinsbeiträge sind bargeldlos zu entrichten.
(2) Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins regelt die Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(4) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Näheres kann in einer vom Vorstand zu erlassenden Vereinsordnung geregelt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge bzw. Umlagen festsetzen. Sie müssen im Einzelnen begründet und zeitlich befristet sein. Jugendmitglieder sind hiervon befreit.


E. Die Organe des Vereins


§ 10 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Vereinsrat
- der Ältestenrat

§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Januar oder Februar statt.
(3) Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und deren Stellvertreter
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl des Ältestenrates
- Genehmigung der vom Vorstand vorzuschlagenden Beitragsordnung
- Änderung der Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschluss über die Erhebung von Umlagen und Sonderbeiträgen
- Wahl des Vereinslokals
(4) Die für den Vereinsvorstand vorgesehenen Funktionsträger, die von den Jugendmitgliedern oder in ordentliche Abteilungsvorstände gewählt wurden, werden von der Mitgliederversammlung bestätigt, nicht gewählt.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
- auf Antrag des Vorstandes
- auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder
(6) Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen mit Ausnahme des § 21 (Vereinsauflösung) mit 14 Tagen Vorlauf unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins sowie durch Aushang im Informationskasten am Vereinslokal.
(7) Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes stimmberechtigtes Mitglied stellen. Sie sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen.
(8) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die Wahlen haben geheim zu erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied diesen Antrag stellt.
(10) Den Vorsitz in Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende.
(11) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer unterschrieben und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird

§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem / der 1. Vorsitzenden
- dem / der 2. Vorsitzenden
- dem / der Geschäftsführer/in
- dem / der Schatzmeister/in
- dem / der Jugendobmann / -frau
- dem / der Fußballobmann / -frau
- dem / der Freizeit- und Breitensportobmann / -frau
- dem / der ersten Beisitzer/in
- dem / der zweiten Beisitzer/in
(2) Vertretungsberechtigter Vorstand sind im Sinne des § 26 BGB die Vorsitzenden, der / die Geschäftsführer/in und Schatzmeister/in.
(3) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 2 sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand klärt und entscheidet in seiner Gesamtheit alle laufenden Fragen der Vereinsleitung.
(5) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan durch diese Satzung übertragen sind.
(6) Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(7) Die stimmberechtigte Vertretung der Vorstandsmitglieder in den Vorstandssitzungen erfolgt durch deren Vertreter.
(8) Der Vorstand kann haupt- und nebenamtliches Personal anstellen.
(9) Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt, sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(10) In den Jahren mit ungeraden Zahlen werden gewählt bzw. bestätigt:
- der / die 1. Vorsitzende
- der / die Freizeit- und Breitensportobmann / -frau
- der / die Stellv. Geschäftsführer/in
- der / die Schatzmeister/in
- der / die Stellv. Fußballobmann / -frau
- der / die erste Beisitzer/in
In den Jahren mit geraden Zahlen werden gewählt bzw. bestätigt:
- der / die 2. Vorsitzende
- der / die Geschäftsführer/in
- der / die stellvertretende Schatzmeister/in
- der / die Fußballobmann / -frau
- der / die Jugendobmann / -frau
- der / die Stellv. Freizeit- und Breitensportobmann / -frau
- der / die zweite Beisitzer/in
(11) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
(12) Der / die 1. Vorsitzende lädt unter Nennung einer Tagesordnung zur Vorstandssitzung ein.

§ 13 Der Vereinsrat
(1) Der Vereinsrat besteht aus:
- dem Vereinsvorstand
- den Ehrenmitgliedern
- dem Ältestenratsprecher
- dem / der Stellv. Geschäftsführer/in
- dem / der Stellv. Schatzmeister/in
- dem / der Stellv. Fußballobmann / -frau
- dem / der Stellv. Freizeit- und Breitensportobmann / -frau
- dem / der Altherrenobmann / -frau
- einer Vertreterin der Damen-Fußballabteilung
- dem / der Jugendgeschäftsführer/in
- dem / der Schiedsrichterobmann / -frau
- den Trainer/inne/n der Senior/inn/enmannschaften
- dem / der Platzwart/in
- einem / einer Vertreter/in der Platzkassierer/innen
- dem / der GbR-Geschäftsführer/in
- dem / der Vereinswirt/in
- dem / der Gebäudewart/in
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Vereinsratsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder berufen.
(3) Der Vereinsrat ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Beratende Funktion des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
- Vertretung der Interessen der Abteilungen
- Beschwerdeinstanz bei Ausschließungsverfahren
(4) Der Vereinsrat tagt auf Antrag eines Vereinsratsmitgliedes und sonst bei Bedarf.
(5) Die Vorsitzenden des Vorstandes sind Versammlungsleiter und laden unter Nennung einer Tagesordnung zur Vereinsratssitzung ein.
(6) Der Vereinsrat ist ungeachtet seiner erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 14 Der Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus mindestens sieben stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. Dies sind:
- die Ehrenmitglieder mit persönlichem Recht auf Mitgliedschaft
- von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählte Mitglieder
(2) Sinkt die Stärke des Ältestenrates unter sieben Mitglieder, sind von der nächsten Mitgliederversammlung weitere Mitglieder zu wählen.
(3) Der Ältestenrat ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Beschwerdeinstanz bei Ausschluss sowie Vereins- und Disziplinarverfahren
- bei Ehrungsangelegenheiten (Näheres regelt die Ehrenordnung)
- Vereinsvertretung bei Jubiläen und Ehrentagen der Vereinsmitglieder
(4) Der / die Ältestenratsprecher/in muss im Auftrag des Ältestenrates den Vorstand bei der Entscheidung von wichtigen Fragen beraten, wenn die Hälfte des Ältestenrates diesen Wunsch äußert.

§ 15 Vereins- und Disziplinarmaßnahmen
(1) Der Vorstand kann bei vereinschädlichem Verhalten oder grob unsportlichem Verhalten gegen Vereinsmitglieder Maßnahmen verhängen. Über die Maßnahmen wird individuell entschieden.
(2) Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Maßnahme muss dem Vergehen angemessen sein. Sie ist schriftlich mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde an den Ältestenrat zu. Dieser hat dann binnen vier Wochen zu entscheiden. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.


F. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 18 Vereinsordnungen
(1) Der Vereinsvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
- Ehrenordnung
- Geschäftsordnung
- Verwaltungs-, Reisekostenordnung
- Aufwandsentschädigungsordnung
- Leistungsprämienordnungen
- Haus und Platzordnungen
- Jugendordnung
Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher auch nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 19 Kassenprüfer/innen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer/innen prüfen auf Einladung des Schatzmeisters rechtzeitig zur ordentlichen Mitgliederversammlung die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Belegen und Buchungsunterlagen des zurückliegenden Geschäftsjahres und erstatten der Versammlung darüber Bericht. Die Versammlung kann auf Antrag den Vorstand auf Grund dieses Berichtes für den geprüften Zeitraum entlasten.
(3) Die Kassenprüfer/innen werden für die Prüfung von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren gewählt, wobei jeweils ein/e Kassenprüfer/in jährlich neu gewählt wird.


G. Schlussbestimmungen


§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensfall
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Ladungsfrist einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu dieser Versammlung muss jedes stimmberechtigte Mitglied an die letzte bekannte Adresse schriftlich eingeladen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der / die 1. und der 2. Vorsitzende als Liquidator/innen des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lüdinghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Seppenrade zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 15. Februar 2013 angenommen worden, sie tritt am selben Tag in Kraft.
(2) Die Vereinssatzung vom 25. Januar 2002 tritt gleichzeitig außer Kraft.



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